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Berufsbild Arbeitsmedizin

Das vollständige Berufsbild können Sie hier downloaden: Berufsbild Arbeitsmediziner:in 

Weitere Informationen über das Berufsbild von Arbeitsmediziner:innen, Ihre Aufgaben, Tätigkeiten und Kompetenzen erhalten Sie auch in unseren Videos.

Überblick

Arbeitsmediziner:innen erbringen auf Basis ihres ärztlichen Sachverstands eine Dienstleistung in Form der Beratung von Unternehmen in allen Fragen der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Menschen. Sie haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeitgeber:innen bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, bei der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und bei der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu unterstützen.

Im Vordergrund der arbeitsmedizinischen Tätigkeit steht die umfassende und multidimensionale Begleitung des Unternehmens in gesundheitlichen Belangen. Arbeitende Menschen werden durch die Minimierung gesundheitsbeeinträchtigender Einflussfaktoren geschützt sowie durch Vermittlung von Gesundheitskompetenz zu eigenverantwortlichem gesundem Verhalten motiviert und in ihren persönlichen Gesundheitsressourcen gestärkt.

Die beiden Säulen Arbeitnehmer:innenschutz und Gesundheitsförderung/allgemeine Präventivmedizin bilden daher die Eckpfeiler des Leistungsspektrums von Arbeitsmediziner:innen, verbunden durch das Eingliederungsmanagement als beide Bereiche abdeckende Brücke. Diese Aufgabenbereiche werden in unterschiedlichem Ausmaß von gesetzlichen Rahmenbedingungen (Gesundheitsschutz/Minimalziele) bestimmt bzw. können darüber hinaus vom Unternehmen auf freiwilliger Basis als Dienstleistung (Gesundheits- und Leistungsförderung/Optimalziele) in Anspruch genommen werden.
Die folgende Abbiildung illustriert dies durch entsprechende Farbverläufe.

Position von Arbeitsmediziner:innen

Arbeitsmediziner:innen besitzen als Ärzte und Ärztinnen eine fachliche Expertise, die ihnen in Betrieben jeder Größenordnung ein Alleinstellungsmerkmal verleiht.

Arbeitsmediziner:innen sind Berater:innen für Unternehmen in allen Fragen der Gesundheit und Leistungsfähigkeit im Setting Arbeit. Sie schaffen damit einen Mehrwert für das Unternehmen, der sich im Erhalt, in der Förderung bzw. Wiederherstellung von Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie in erhöhter Motivation der Beschäftigten zeigt.

Arbeitsmediziner:innen stehen daher im Dienste aller Beteiligten im Betrieb, von ihrer Kompetenz profitieren Beschäftigte und Unternehmer:innen.

Arbeitsmediziner:innen bieten ein umfassendes Leistungsspektrum an ganzheitlichen Lösungsansätzen an, die über das Aufzeigen bestehender Mängel bzw. die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen weit hinausreichen.

Eine Ergänzung des gesetzlichen Handlungsauftrags durch Angebote der Präventionsdienstleistung kann zu einer positiven Unternehmensentwicklung beitragen. Im Fokus dieser präventivmedizinischen Dienstleistung steht die ganzheitliche Beratung von Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen in allen präventivmedizinischen Belangen.

Optimiert wird diese Präventionsdienstleistung, wenn die Arbeitsmedizin mit Managementaufgaben zum Thema Gesundheit beauftragt wird. Arbeitsmediziner:innen, die als strategische betriebliche Gesundheitsmanager:innen agieren, können ihren systemischen Ansatz in der Personal- und Organisationsentwicklung positionieren und in der Werteskala des Unternehmens implementieren. Sie koordinieren alle gesundheitsrelevanten Aktivitäten im Unternehmen, entwickeln Gesundheits- und Präventionsstrategien und unterstützen das Unternehmen bei deren Umsetzung.

Das Rollenmodell

Die Struktur des vorliegenden Berufsbilds orientiert sich am CanMEDS Framework (s. Abb.).

Dieses Modell beschreibt die Fähigkeiten, die Ärzte und Ärztinnen benötigen, um die Anforderungen ihrer Aufgabe bzw. ihrer Patient:innen/Klient:innen/Kund:innen zu erfüllen. Die Beschreibung erfolgt anhand von unterschiedlichen Rollen, die Ärzte bzw. Ärztinnen bei der Ausübung ihres Berufs einnehmen. Kompetente Ärzte und Ärztinnen integrieren in ihrer Tätigkeit demnach die Kompetenzen aller sieben Rollen.

Die Ausprägung und Intensität der einzelnen Rollen im individuellen Umfeld jedes Experten / jeder Expertin für Arbeitsmedizin ist abhängig vom Unternehmen, seinen Strukturen und Strategien. Je nach beruflichem Handlungsfeld treten die einzelnen Rollen verschieden stark in den Vordergrund.

Experte/Expertin für Arbeitsmedizin

Arbeitsmediziner:innen identifizieren gesundheits- und leistungsrelevante Faktoren im betrieblichen Geschehen und bewerten diese hinsichtlich möglicher Wechselwirkungen mit der Gesundheit von Menschen. Dabei orientieren sie sich am System der Einflussfaktoren (s. Abb.).


Arbeitsmediziner:innen beurteilen mit ihrer ärztlichen Expertise, ob Intensität und Dauer der Einwirkung des jeweiligen Einflussfaktors weitere arbeitsmedizinische Handlungen erforderlich machen.

Sie entwickeln Präventionsmaßnahmen zur Gefahrenverhütung, insbesondere zur Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen, und wirken bei der Umsetzung der Maßnahmen und Kontrolle der Wirksamkeit mit.

Arbeitsmediziner:innen untersuchen die individuellen körperlichen und psycho-mentalen Voraussetzungen der von den relevanten Einflussfaktoren betroffenen Beschäftigten.

Arbeitsmediziner:innen initiieren Maßnahmen zur Förderung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit und begleiten deren Umsetzung. Dies umfasst sowohl die kollektiven Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung als auch die individuelle Beratung in allen präventivmedizinischen Fragen.

Arbeitsmediziner:innen begleiten den Arbeitsplatzwechsel sowie den Eingliederungsprozess gesundheitlich beeinträchtigter Personen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen.

Weitere Rollen von Arbeitsmediziner:innen

Kommunikator:in

Als Kommunikator:innen interagieren Arbeitsmediziner:innen zielgruppenorientiert sowohl mit dem Management als auch mit Beschäftigten und Belegschaftsvertretungen.
Ihre unterschiedlichen Interaktionen ergänzen die „klassische“ Kommunikation zwischen Ärzt:innen und Patient:innen und umfassen weitere Kommunikationsformen wie Präsentationen, Diskussionen, Besprechungen, Überzeugungsgespräche, Unterweisungen, aber auch das Verfassen redaktioneller Beiträge für betriebliche Kommunikations- und Informationsplattformen.

Teamworker:in

Als Teamworker:innen kooperieren Arbeitsmediziner:innen mit Vertreter:innen anderer Fachdisziplinen und inner- und außerbetrieblichen Akteur:innen. Typische Schnittstellen sind Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmedizinisches Assistenzpersonal, Personen aus anderen Gesundheitsberufen (z.B. Ergo- und Physiotherapeut:innen, Sportwissenschafter:innen, Ernährungsberater:innen), Arbeitspsycholog:innen, Personen aus der Unternehmensleitung, dem Management und dem Human Resources-Bereich, aber auch Vertreter:innen von Behörden (Ministerien, insbesondere Arbeitsinspektorate, oder Unfallversicherungen, insbesondere AUVA), und kurativ tätige Ärzt:innen.
Dabei kommt ihnen eine Lotsenfunktion in allen gesundheitsrelevanten Belangen zu. In interprofessionellen Teams nutzen sie die Kompetenzen der Teammitglieder zur gemeinsamen Zielerreichung.

Manager:in

Als Manager:innen steuern und entwickeln Arbeitsmediziner:innen Prozesse mit gesundheitlicher Relevanz im Unternehmen.
Stimmen Arbeitsanforderungen und persönliche Voraussetzungen nicht überein, entwerfen Arbeitsmediziner:innen Lösungswege. Abgestimmt auf die jeweiligen Gesprächspartner:innen präsentieren sie einen Entwurf, der für die Entscheidungsträger:innen als Grundlage für die gemeinsame Festlegung von Gesundheitszielen und der zur Erreichung notwendigen organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen dient. Dabei beschreiben Arbeitsmediziner:innen die Ergebnisse ihrer Erhebungen, zeigen die angestrebten Ziele auf, begründen diese in fachlicher Hinsicht und präsentieren die Lösungsansätze.
Auf Basis der Zielvereinbarung konkretisieren Arbeitsmediziner:innen die Maßnahmen und nehmen den Auftrag zu deren Umsetzung bzw. zur Mitwirkung bei der Umsetzung entgegen. Sie setzen die Maßnahmen situations- und zielgruppenorientiert um bzw. wirken bei der Umsetzung mit.
Arbeitsmediziner:innen bewerten, kontrollieren und dokumentieren laufend die planmäßige Umsetzung und die Wirksamkeit der beschlossenen Maßnahmen. Bei Abweichungen schlagen sie Korrekturmaßnahmen vor.

Gesundheits-Fürsprecher:in

Als Gesundheits-Fürsprecher:innen setzen sich Arbeitsmediziner:innen für Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie zur Förderung bzw. Wiederherstellung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit arbeitender Menschen ein.
Sie beraten alle am Arbeitsprozess Beteiligten (Entscheidungsträger:innen/Management, Arbeitnehmer:innen bzw. deren Vertretungen) individuell und kollektiv in allen Fragen von Gesundheit, Sicherheit und Leistungsfähigkeit und tragen so zur Erhöhung der Gesundheitskompetenz der Beschäftigten bei.
Ihre Arbeit und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse bilden auch die Grundlage für die sozialpolitische Dimension von Entscheidungen in Unternehmen.

Lehrende:r und Lernende:r

Als Lehrende und Lernende bauen Arbeitsmediziner:innen ihre Argumentationslinie in der Verfolgung der Gesundheitsziele im Setting Unternehmen sowie als Grundlage ihrer Entscheidungen im Handlungsprozess nachvollziehbar und wissenschaftlich belegt auf.
Sie dokumentieren und evaluieren ihre eigenen Handlungsprozesse, generieren damit evidenzbasierte Erkenntnisse und leben reflektierte Praxis im Austausch mit Kolleg:innen.
Sie geben ihr Wissen zielgruppenorientiert weiter und fördern Kompetenz und Eigenverantwortung der Beschäftigten in Fragen der Gesundheit und Sicherheit.
Sie bringen ihre Expertise in der Entwicklung von Problemlösungsstrategien in neuen Fragestellungen der Gesundheit im Unternehmen ein. Damit fördern sie Innovation in aktuellen und zukünftigen Handlungsfeldern der Arbeitsmedizin und liefern damit auch Grundlagen für sozialpolitische Entscheidungen.

Profi

Als Profis sind sich Arbeitsmediziner:innen stets ihrer unterschiedlichen Rollen im Unternehmen bewusst und gestalten ihre Handlungsprozesse transparent, im Einklang mit der Unternehmensphilosophie und unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Rahmenbedingungen sowie unter Einhaltung höchster Qualitätsstandards.
Arbeitsmediziner:innen nehmen bewusst ihre Verantwortung gegenüber dem Unternehmen und seinen Mitarbeiter:innen, und zugleich gegenüber der Gesellschaft wahr. Sie verfolgen einen präventiven und salutogenen Ansatz und orientieren sich an einem humanistischen Wertesystem sowie an medizinethischen Standards.
In der Tätigkeit von Arbeitsmediziner:innen ist der arbeitsmedizinische Prozess als Denk- und Handlungsstruktur erkennbar (s. Abb.).
Arbeitsmediziner:innen agieren auf Basis der relevanten gesetzlichen Grundlagen. Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht und der Datenschutzgrundverordnung gehören ebenso zum Fundament der arbeitsmedizinischen Tätigkeit im Unternehmen wie der kontinuierliche Prozess des lifelong learning. Die Qualitätssicherung des eigenen Handelns wird durch den fachlichen Austausch mit Kolleg:innen und eine beständige Erweiterung und Vertiefung der eigenen Kompetenzen unterstützt.

Rechtlicher Hintergrund

Hier finden Sie die Informationen über die wichtigsten im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) festgelegten Regelungen betreffend die arbeitsmedizinische Betreuung von Arbeitnehmer:innen in Unternehmen sowie die Erklärungen wesentlicher Begriffe.

Sämtliche Bestimmungen finden Sie im Detail im ASchG.

Beachten Sie bitte, dass hier ausschließlich gesetzliche Regelungen wiedergegeben sind, das Aufgabenspektrum im Rahmen des Dienstleistungsangebots der Arbeitsmedizin bzw. der Organisationsmedizin jedoch ein weitaus breiteres ist.

Evaluierung (Ermittlung und Beurteilung von Gefahren)

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer:innen in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.

Dazu müssen zunächst die im Betrieb bzw. am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt (sog. "Evaluierung") und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt werden. Für die Maßnahmen sind je nach Dringlichkeit Termine zu setzen.

Insbesondere sind zu berücksichtigen:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
  • die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
  • die Verwendung von Arbeitsstoffen,
  • die Gestaltung der Arbeitsplätze,
  • die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
  • der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer:innen.

Auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer:innen sowie die Eignung der Arbeitnehmer:innen im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation sind zu berücksichtigen.

Bei der Evaluierung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner:innen) heranzuziehen.

Arbeitsmedizinische Betreuung

Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, sog. Präventivdienste (Arbeitsmediziner:innen, Sicherheitsfachkräfte) zu bestellen.

Die Verpflichtung zur Bestellung von Arbeitsmediziner:innen kann erfüllt werden:

  • durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten/Ärztinnen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner:innen) oder
  • durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner:innen oder
  • durch Inanspruchnahme eines bewilligten arbeitsmedizinischen Zentrums.

Als Arbeitsmediziner:innen dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und eine vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
Der Nachweis darüber wird durch das von der Ausbildungsstelle verliehene Zertifikat erbracht.

Für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der Arbeitnehmer:innen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmer:innen hat der zuständige Träger der Unfallversicherung (AUVA) Präventionszentren ("AUVA-sicher") eingerichtet. Die AUVA bedient sich dabei vorrangig externer Präventivfachkräfte, die die Betreuungsleistungen in ihrem Auftrag erbringen.

Arbeitsmediziner:innen werden lt. ASchG bei folgenden Aufgaben herangezogen:

  • in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,
  • bei der Planung von Arbeitsstätten,
  • bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  • bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
  • bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
  • in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
  • bei der Organisation der Ersten Hilfe,
  • in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
  • bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
  • bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
  • bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.

Präventionszeiten

Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr - also die Zeit, die die Präventivdienste im Betrieb vor Ort erbringen - richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer:innen, die in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber / einer Arbeitgeberin beschäftigt werden.

Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner:innen sind mindestens im Ausmaß der im Folgenden festgelegten Präventionszeit pro Kalenderjahr zu beschäftigen:

  • für Arbeitnehmer:innen an Büroarbeitsplätzen sowie an Arbeitsplätzen mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen (geringe körperliche Belastung): 1,2 Stunden pro Arbeitnehmer:in,
  • für Arbeitnehmer:innen an sonstigen Arbeitsplätzen: 1,5 Stunden pro Arbeitnehmer:in.

Für Arbeitnehmer:innen, die mindestens 50-mal im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, erhöht sich die jährliche Präventionszeit um je 0,5 Stunden pro Kalenderjahr.

Pro Kalenderjahr sind die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 % und die Arbeitsmediziner:innen im Ausmaß von mindestens 35 % der Präventionszeit zu beschäftigen. Im Ausmaß der restlichen 25 % der jährlichen Präventionszeit kann der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation sonstige geeignete Fachleute (z.B. Chemiker:innen, Toxikolog:innen, Ergonom:innen, Arbeitspsycholog:innen) oder aber die Sicherheitsfachkräfte und/oder die Arbeitsmediziner:innen beschäftigen.
Häufig werden daher Arbeitsmediziner:innen mit 60 % der gesamten Präventionszeit betraut.

In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmer:innen hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.
Regelmäßige Begehungen -

  • in Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmer:innen mindestens einmal im Kalenderjahr,
  • in Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmer:innen mindestens einmal in zwei Kalenderjahren (wenn ausschließlich Büroarbeitsplätze vorhanden sind, einmal in 3 Kalenderjahren) -

müssen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner bzw. eine Arbeitsmedizinerin, nach Möglichkeit gemeinsam, erfolgen.

Eignungs- und Folguntersuchungen

Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Arbeitnehmer:innen sämtlicher Unternehmen nur beschäftigt werden, wenn

  • vor Aufnahme der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchgeführt wurde (Eignungsuntersuchung) und
  • bei Fortdauer der Tätigkeit solche Untersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt werden (Folgeuntersuchungen).

Dies gilt im wesentlichen auch für Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind.
Weiters gilt dies für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte getragen werden müssen, für Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.

Die untersuchenden Ärzte/Ärztinnen (sog. "Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen") beurteilen die Ergebnisse der Eignungs- und Folgeuntersuchungen und somit die "Eignung" oder "Nichteignung" der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers für die Ausübung der spezifischen Tätigkeit.